Revision

Revision
I. Unternehmungsüberwachung:R. wird i.d.R. gleichgesetzt mit  Prüfung. Wird eine betriebswirtschaftliche Prüfung von unternehmensinternen (mit der Unternehmung durch Arbeitsvertrag verbundenen) Mitarbeitern durchgeführt, wird hierfür i.d.R. der Terminus  interne Revision verwendet.
II. Zivilverfahren:Rechtsmittel, mit dem die rechtliche Überprüfung eines Berufungsurteils des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts durch den Bundesgerichtshof begehrt wird (§§ 542–566 ZPO).
- 1. Umfang: Die Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob eine Gesetzesbestimmung nicht oder nicht richtig angewendet ist (Revisionsgrund; §§ 545–547 ZPO), und zwar auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Tatbestandes.
- 2. Zulässig ist die R., wenn das Berufungsgericht die Revision im Urteil zu gelassen hat oder wenn das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung die R. zugelassen hat. Die R. ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Zulassungsrevision, § 543 II ZPO). Eine Mindestbeschwerdesumme (bis 2002 betrug sie 60.000 DM) ist nicht mehr erforderlich.
- 3. R. kann wahlweise gegen ein erstinstanzliches Endurteil des Landgerichts statt der Berufung eingelegt werden, soweit sie ohne besondere Zulassung statthaft ist, lediglich eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt wird und der Gegner einwilligt (Sprungrevision, § 566).
- 4. Einlegung und Verfahren entsprechen weitgehend der  Berufung (§§ 548–551 ZPO).
III. Strafverfahren:Das gegen die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts (Strafkammer, Schwurgericht) und des Oberlandesgerichts sowie die Berufungsurteile der Strafkammer des Landgerichts gegebene Rechtsmittel (§§ 333–358 StPO).
- 1. Ausnahmsweise ist auch gegen Urteile des Amtsgerichts statt der  Berufung R. zulässig, wenn anstelle der Berufung unmittelbar R. (Sprungrevision) eingelegt wird (§ 335 i.V. mit § 312 StPO).
- 2. R. muss i.d.R. innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt und binnen eines weiteren Monats begründet werden. War das Urteil noch nicht zugestellt, beginnt die Frist mit der Zustellung. Der Angeklagte muss sich zur Begründung der R. eines Verteidigers oder Rechtsanwalts bedienen oder sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten ist, zu Protokoll geben. Die R. führt nur zu einer rechtlichen Überprüfung des Urteils.
- 3. Über die R. entscheidet das Oberlandesgericht, wenn erstinstanzlich das Amtsgericht entschieden hat, sonst der Bundesgerichtshof.
IV. Verwaltungsgerichtliches Verfahren (§§ 132–145 VwGO). Rechtsmittel gegen Urteile und Normenkontrollbeschlüssen der Oberverwaltungsgerichte (oder Sprungrevision gegen Urteile der Verwaltungsgerichte; § 134 VwGO).
- 1. Zulassung: R. muss vom Oberverwaltungsgericht zugelassen werden. Bei Nichtzulassung muss das Bundesverwaltungsgericht die Revision auf Beschwerde zuzulassen haben. Die R. ist nur zugelassen, wenn (1) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und hierauf beruht, (3) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die R. darf nur darauf gestützt werden, dass Bundesrecht oder eine Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die mit der des Bundes übereinstimmt, verletzt ist. Gegen Beschlüsse in Verfahren betreffend  einstweilige Anordnungen ist die R. nicht zulässig.
- 2. Die R. ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Hierbei ist Vertretung durch Rechtsanwalt oder Hochschullehrer notwendig (§ 67 I 2 VwGO;  Anwaltszwang).
V. Finanzgerichtliches Verfahren (§§ 115–127 FGO): Rechtsmittel gegen Urteile der Finanzgerichte an den Bundesfinanzhof.
- 1. Zulässigkeit: Zu unterscheiden sind zulassungsfreie (wenn der Streitwert 500 Euro übersteigt) und von der Zulassung durch das Finanzgericht abhängige R. Die R. ist vom Finanzgericht zuzulassen: (1) Bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Grundsatzrevision), (2) bei Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts (Divergenzrevision) oder bei Verfahrensmängeln (allgemeine Verfahrensrevision). Die Nichtzulassung der R. kann durch Nichtzulassungsbeschwerde binnen eines Monats seit Zustellung des Urteils angefochten werden, der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt. Zulassungsunabhängig ist die absolute Verfahrensrevision (§ 116 I FGO) und die Revision in Zolltarifsachen (§ 116 II FGO).
- 2. Die R. kann grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen grundsätzlich gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 118 II FGO).
- 3. Die R. ist beim Finanzgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der R. schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Vertretungszwang besteht nicht.
VI. Arbeitsgerichtliches Verfahren (§§ 72 ff. ArbGG): Rechtsmittel gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte (oder unter bestimmten Voraussetzungen als  Sprungrevision gegen Endurteile der Arbeitsgerichte).
- 1. Zulässig: (1) Wenn das Landesarbeitsgericht die R. aus einem der in § 72 II ArbGG aufgeführten Gründe im Urteil zugelassen hat; (2) wenn das Bundesarbeitsgericht die R. auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin in dem Beschluss nach § 72a V 2 ArbGG zugelassen hat (§ 72 I ArbGG).
- 2. Die Revisionsfrist beträgt einen Monat und die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate ab Zustellung des Urteils, spätestens fünf Monate ab Verkündung.
- 3. Die R. kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
- 4. Vertretung durch Rechtsanwalt erforderlich (§ 11 II ArbGG).
VII. Sozialgerichtsbarkeit:Gegen Urteile der Landessozialgerichte (§ 160 SGG). R. muss im angegriffenen Urteil zugelassen sein. Sie wird beim BSG eingelegt (§ 164 I 1 SGG). R.-Frist beträgt ein Monat (§ 164 I SGG), die R.-Begründungsfrist zwei Monate nach Zustellung des Urteils (§ 164 II SGG).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Revision — Revision, als Verb revidieren, (übersetzt „Rückschau“ oder „Überprüfung“ von lat. re „wieder, zurück“ und videre „ansehen“) steht u. a. für Folgendes: Revision (Recht), Rechtsmittel zur Überprüfung eines gerichtlichen Urteils oder die… …   Deutsch Wikipedia

  • Revision — Révision Voir « révision » sur le Wiktionnaire …   Wikipédia en Français

  • revisión — sustantivo femenino 1. Acción y resultado de revisar: Tengo que pasar la revisión del coche. El Gobierno ha hecho una revisión de las estimaciones de la inflación. 2. Examen médico: revisión ginecológica. revisión médica. Sinónimo: reconocimiento …   Diccionario Salamanca de la Lengua Española

  • revision — Revision. s. f. Action par laquelle on revoit, on examine de nouveau. Il ne se dit guere qu en matiere de compte & de procez. Revision de compte. demander la revision d un procez. il avoit esté condamné, mais il a obtenu des lettres de revision …   Dictionnaire de l'Académie française

  • Revision — Re*vi sion, n. [F. r[ e]vision, L. revisio.] 1. The act of revising; re[ e]xamination for correction; review; as, the revision of a book or writing, or of a proof sheet; a revision of statutes. [1913 Webster] 2. That which is made by revising.… …   The Collaborative International Dictionary of English

  • revision — I (corrected version) noun corrected edition, current edition, emendatio, improved version, improvement, new edition, rescript, revised edition, rewrite, updated version II (process of correcting) noun alteration, change, correcting, editing,… …   Law dictionary

  • ReVision — ReVision: A Journal of Consciousness and Transformation is a peer reviewed interdisciplinary quarterly journal issued by Heldref Publications. Topics covered include religion and spirituality, consciousness studies, psychology, philosophy,… …   Wikipedia

  • revision — (n.) 1610s, from Fr. revision, from L.L. revisionem (nom. revisio) a seeing again, from L. revisus, pp. of revidere (see REVISE (Cf. revise)) …   Etymology dictionary

  • revisión — (Del lat. revisĭo, ōnis). 1. f. Acción de revisar. 2. Mil. Comprobación, en cada año de los siguientes al respectivo reemplazo, de las excepciones y exenciones variables del servicio militar. ☛ V. recurso de revisión …   Diccionario de la lengua española

  • Revision — (v. lat.), 1) nochmalige Durchsicht, Durchmusterung; 2) Buchtitel für Werke, in denen eine umfassende Übersicht über ein ganzes wissenschaftliches Feld gegeben werden soll; 3) im gemeinen Civilproceß ein nicht devolulives Rechtsmittel, welches… …   Pierer's Universal-Lexikon

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